Warum File-Sharing fast immer illegal ist…
Vom wackeligen Hochzeitsvideo bis hin
zum Blockbuster des Jahres – im weltweiten Datennetzwerk boomt die
Mentalität des Gebens und Nehmens. Dass dabei nicht nur das Kopieren
und Bereitstellen von geschützten Inhalten wie Musik oder Filmen
illegal ist, wissen allerdings nur die Wenigsten. Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung hat neben den größten Irrtümern auch die
wichtigsten Vorschriften und Regeln für den Datenaustausch im Internet
zusammengefasst.
Der
Tag war anstrengend, es regnet ununterbrochen und im Fernsehen läuft
auch mal wieder nichts Brauchbares – da klingt ein entspannter
Filmabend auf dem eigenen Sofa doch verführerisch. Schade nur, dass sich
in der heimischen Videosammlung kein passender Streifen finden lässt
und die aktuellen Hollywood-Blockbuster zunächst nur im Kino laufen. Was
liegt da näher, als einfach schnell “mal was runterzuladen” – als
willkommenen Ausweg aus der Feierabend-Misere. Dass sie damit allerdings
mehr als nur ein Kavaliersdelikt begehen, ist längst nicht allen
Internet-Nutzern klar. Denn trotz hartnäckiger, gegenteiliger Gerüchte
ist auch der Download von offensichtlich illegal bereitgestellten
Inhalten rechtswidrig und damit strafbar.
Hochladen und Tauschen
Das öffentliche Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach § 19a und § 15 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet. Dieses Gesetz gilt auch in der virtuellen Welt des World Wide Web. “Der sogenannte ?Upload” von geschützten Inhalten wie etwa Filmen, Computerspielen, Software oder Musikstücken auf die Server von öffentlichen Tauschbörsen ist somit verboten”, beschreibt Juristin Anne Kronzucker von der D.A.S. die aktuelle Rechtslage. “Illegal ist allerdings nicht das Hochladen an sich, sondern die Tatsache, dass durch den ?Upload” eine breite Masse von Usern Zugriff auf die geschützten Inhalte erhält”, erklärt die Expertin den komplizierten Sachverhalt. Bei Tauschbörsen sind es regelmäßig mehrere hunderttausend User, die gleichzeitig viele verschiedene Dateien hoch- bzw. herunterladen.
Das öffentliche Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken ist nach § 19a und § 15 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nur mit Zustimmung des Urhebers gestattet. Dieses Gesetz gilt auch in der virtuellen Welt des World Wide Web. “Der sogenannte ?Upload” von geschützten Inhalten wie etwa Filmen, Computerspielen, Software oder Musikstücken auf die Server von öffentlichen Tauschbörsen ist somit verboten”, beschreibt Juristin Anne Kronzucker von der D.A.S. die aktuelle Rechtslage. “Illegal ist allerdings nicht das Hochladen an sich, sondern die Tatsache, dass durch den ?Upload” eine breite Masse von Usern Zugriff auf die geschützten Inhalte erhält”, erklärt die Expertin den komplizierten Sachverhalt. Bei Tauschbörsen sind es regelmäßig mehrere hunderttausend User, die gleichzeitig viele verschiedene Dateien hoch- bzw. herunterladen.
Runterladen und Kopieren
Im Gegensatz zum schon immer verbotenen Hochladen, im Tauschbörsen-Jargon auch “seeding” (“säen”) genannt, wurde der Download von geschützten Inhalten bis vor wenigen Jahren nicht bestraft. Auf diese anfängliche Gesetzeslücke stützt sich auch die allgemein weit verbreitete Annahme, dass ausschließliches “leeching” (“saugen”) zwar unfair gegenüber den anderen Tauschbörsenteilnehmern, nicht aber strafbar sei. “Bereits Anfang 2008 hat der Gesetzgeber diese Lücke im deutschen Urheberrecht geschlossen. Seitdem steht auch das Herunterladen und Vervielfältigen von offensichtlich illegal bereitgestellten Inhalten wie etwa aktuellen Kinofilmen unter Strafe”, warnt Anne Kronzucker und räumt damit mit dem Mythos der rechtlichen “Grauzone” auf.
Im Gegensatz zum schon immer verbotenen Hochladen, im Tauschbörsen-Jargon auch “seeding” (“säen”) genannt, wurde der Download von geschützten Inhalten bis vor wenigen Jahren nicht bestraft. Auf diese anfängliche Gesetzeslücke stützt sich auch die allgemein weit verbreitete Annahme, dass ausschließliches “leeching” (“saugen”) zwar unfair gegenüber den anderen Tauschbörsenteilnehmern, nicht aber strafbar sei. “Bereits Anfang 2008 hat der Gesetzgeber diese Lücke im deutschen Urheberrecht geschlossen. Seitdem steht auch das Herunterladen und Vervielfältigen von offensichtlich illegal bereitgestellten Inhalten wie etwa aktuellen Kinofilmen unter Strafe”, warnt Anne Kronzucker und räumt damit mit dem Mythos der rechtlichen “Grauzone” auf.
Die sogenannte Sicherungs- oder
Privatkopie von legal erworbenen Inhalten bleibt von der Neuregelung
übrigens unberührt – mit einer Ausnahme: “Sowohl Software als auch
Audio- und Videodateien, die mit einem Kopierschutz versehen sind,
dürfen auch für private Zwecke nicht vervielfältigt werden. Wer einen
Kopierschutz widerrechtlich entfernt, macht sich ebenfalls strafbar”,
betont die Rechtsexpertin.
Konsequenzen
Bei Verstößen gegen das geltende Recht müssen Raubkopierer mit zum Teil empfindlichen Strafen rechnen. “Jeder sollte sich klar machen, dass Urheberrechtsverletzungen alles andere als ein Kavaliers-Delikt sind und sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt werden. Die Schadenersatzansprüche der Musik- und Filmindustrie können dabei, je nach Umfang der illegalen Up- und Downloads, schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen”, warnt die Juristin Anne Kronzucker. Anhand der IP-Adresse des Rechners ist eine Identifikation des jeweiligen Internetnutzers heute ohne Weiteres möglich. Zwar werden Straf- oder Ermittlungsverfahren oft eingestellt – etwa wegen Geringfügigkeit, wenn nur einzelne Dateien heruntergeladen wurden. Doch mit der Zeit entstehen auch bei gelegentlichen Downloads umfangreiche Musik- und Filmsammlungen auf dem heimischen Computer, die es mit dem Angebot kleinerer Fachgeschäfte aufnehmen können. Und nachdem die meisten Tauschbörsen nach dem Prinzip funktionieren “Wer nicht anbietet, bekommt auch nichts”, ist die Gefahr groß, sich auch wegen eines illegalen Uploads von urheberrechtlich geschützten Dateien strafbar zu machen.
Bei Verstößen gegen das geltende Recht müssen Raubkopierer mit zum Teil empfindlichen Strafen rechnen. “Jeder sollte sich klar machen, dass Urheberrechtsverletzungen alles andere als ein Kavaliers-Delikt sind und sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt werden. Die Schadenersatzansprüche der Musik- und Filmindustrie können dabei, je nach Umfang der illegalen Up- und Downloads, schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen”, warnt die Juristin Anne Kronzucker. Anhand der IP-Adresse des Rechners ist eine Identifikation des jeweiligen Internetnutzers heute ohne Weiteres möglich. Zwar werden Straf- oder Ermittlungsverfahren oft eingestellt – etwa wegen Geringfügigkeit, wenn nur einzelne Dateien heruntergeladen wurden. Doch mit der Zeit entstehen auch bei gelegentlichen Downloads umfangreiche Musik- und Filmsammlungen auf dem heimischen Computer, die es mit dem Angebot kleinerer Fachgeschäfte aufnehmen können. Und nachdem die meisten Tauschbörsen nach dem Prinzip funktionieren “Wer nicht anbietet, bekommt auch nichts”, ist die Gefahr groß, sich auch wegen eines illegalen Uploads von urheberrechtlich geschützten Dateien strafbar zu machen.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.482
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Kurzfassung:
Filesharing ist kein Kavaliersdelikt
Urheberrechte gelten auch im Internet
Filesharing ist kein Kavaliersdelikt
Urheberrechte gelten auch im Internet
Vom wackeligen Hochzeitsvideo bis hin
zum Blockbuster des Jahres – im weltweiten Datennetzwerk boomt die
Mentalität des Gebens und Nehmens. Dass dabei zwischen “legal” und
“illegal” oft nur ein Klick liegt, wissen allerdings nur die wenigsten.
So ist das öffentliche Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten
Werken nach § 19a und § 15 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nur
mit Zustimmung des Urhebers gestattet. “Der sogenannte ?Upload” von
geschützten Inhalten wie etwa Filmen, Computerspielen, Software oder
Musikstücken auf die Server von öffentlichen Tauschbörsen ist deshalb
in den meisten Fällen verboten”, beschreibt die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung die aktuelle Rechtslage. Im Gegensatz dazu
wurde der Download von geschützten Inhalten bis vor wenigen Jahren
nicht bestraft. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Lücke im deutschen
Urheberrecht mittlerweile geschlossen. Seitdem steht auch das
Herunterladen und Vervielfältigen von offensichtlich illegal
bereitgestellten Inhalten unter Strafe. Bei Verstößen gegen das
geltende Recht müssen Raubkopierer mit zum Teil empfindlichen Strafen
rechnen. Zusätzlich können die möglichen Schadenersatzansprüche der
Musik- und Filmindustrie dabei schnell existenzbedrohende Ausmaße
annehmen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 1.327
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im
Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16
europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die
erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen
Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren
Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S.
seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und
Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende
Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1
Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur
Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr
unter www.das.de
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613
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HARTZKOM
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