Rechtsanwalt Thomas Hollweck in Berlin |
Jeder hat die Werbung schon einmal
gesehen: Zwei tolle Handys zusammen mit einem Laptop als Beigabe für
einen Zweijahres-Handyvertrag, der lediglich wenige Euro Grundgebühr im
Monat kostet. Oder mit anderen teuren Beigaben. Gut klingen diese
Angebote immer, meist werden sie von eigentlich als seriös bekannten
Unternehmen wie beispielsweise große Kaffeeröstereien, Buchclubs oder
Discount-Lebensmittelläden angeboten. Schließt der Verbraucher jedoch
einen solchen scheinbar günstigen Vertrag ab, so muss er sich später
über die viel zu hohen Kontoabbuchungen wundern.
Denn es werden nicht lediglich die
versprochenen 5,00 bis 15,00 EUR monatliche Grundgebühr vom Konto
abgebucht, sondern weitaus mehr. Die Beträge schwanken monatlich sehr
stark und liegen oftmals zwischen 25,00 EUR und sogar 80,00 EUR. Und
das, obwohl der Kunde die neuen Handynummern überhaupt nicht nutzt, da
er den Vertrag nur abgeschlossen hat um die Hardware günstig zu
erwerben.
Diese Fälle haben sich in der Beratungspraxis in der letzten Zeit stark gehäuft.
Was steckt dahinter? Warum werden hier Beträge vom Konto abgebucht, die vertraglich gar nicht vereinbart waren?
Der Kunde, der einen solchen günstigen
Vertrag abschließt, kann die als Zugabe beigefügten technischen Geräte
nicht alleine durch die geringe monatliche Grundgebühr abbezahlen. Der
Handyvertragsanbieter hofft darauf, dass der Kunde möglichst viel
telefoniert und damit die Zugaben finanziert. Tut er das nicht, so muss
sich der Vertragspartner andere dubiose Tricks einfallen lassen, um an
sein Geld zu kommen.
Das sieht dann so aus, dass viel zu hohe
Beträge vom Konto des Kunden abgebucht werden, die zudem stark
schwanken. Vermutlich hofft der Anbieter, dass sein Kunde das nicht
bemerkt. Tut er das aber doch, so ist das Entsetzen groß. Briefe und
Anrufe an den Vertragspartner werden einfach ignoriert, eine
außerordentliche Kündigung des Vertrages nicht akzeptiert. Der
Handyvertragsprovider versucht mit allen Mitteln, den Kunden am Vertrag
festzuhalten und ihn zur Zahlung der ungerechtfertigt hohen
Monatsgebühren zu zwingen.
Das fatale an der Geschichte ist zudem
noch der Umstand, dass das Mobilfunkunternehmen seinem Kunden von Anfang
an keine genauen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt hat. Zwar
erhält man ein Glückwunschschreiben und eine Vertragsbestätigung, doch
weitere Details über die sehr günstige monatliche Grundgebühr etc.
erfährt man aus diesem Vertrag nicht. Das Unternehmen versucht auf
derartige Weise dem Kunden den Beweis der Vertragsbedingungen so schwer
wie möglich zu machen. Es empfiehlt sich daher bei Abschluss eines jeden
Mobilfunkvertrages unbedingt auch die ursprünglich erhaltenen
Werbeprospekte gut aufzubewahren. Hinzu kommt die Erschwernis, dass der
Vertrag nicht direkt beim Mobilfunkprovider angeboten wurde, sondern bei
einem Drittanbieter wie beispielsweise die oben erwähnten
Lebensmitteldiscounter oder Buchclubs. Der Kunde als juristischer Laie
bleibt verwirrt und fragt sich, an wen er sich eigentlich wenden soll.
Was ist zu tun?
Der Kunde muss auf keinen Fall die
überhöhten Gebühren bezahlen. Ist eine Abbuchung vom Konto bereits
erfolgt, so sollte man diese von seiner Bank zurückbuchen lassen. Das
ist unproblematisch möglich. Außerdem sollte man sich schriftlich per
Einschreiben mit Rückschein oder mit Fax und Sendeprotokoll an den
Handy-Vertragspartner wenden und unter Setzung einer 14tägigen Frist um
Klärung der Sachlage bitten. Im selben Schreiben empfiehlt es sich,
schon die außerordentliche sofortige Kündigung auszusprechen, falls das
Mobilfunkunternehmen innerhalb der Frist nicht reagiert bzw. nicht die
ursprünglich ausgehandelten Vertragsmodalitäten bestätigt. Bezahlen muss
man aber in jedem Fall die vereinbarte monatliche Grundgebühr für die
Nutzungszeit der Vertragsdauer. Darum kommt man nicht herum.
Reagiert das Unternehmen nicht oder
verneint es die eigentlich ausgemachten Vertragsdetails, so empfiehlt es
sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann mit einem einzigen
Schreiben dem Mobilfununternehmen deutlich machen, warum es im Unrecht
ist und wieso der Kunde die überhöhten Gebühren nicht bezahlen muss.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Verbraucheranwalt in Berlin
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Kanzlei für Verbraucherrecht & Verbraucherschutz
Sömmeringstraße 39
10589 Berlin – Charlottenburg
Tel: 030 – 21 46 28 10
Webfax: 03212 – 108 35 40
info(at)kanzlei-hollweck(dot)de
www.kanzlei-hollweck.de
Kanzlei für Verbraucherrecht & Verbraucherschutz
Sömmeringstraße 39
10589 Berlin – Charlottenburg
Tel: 030 – 21 46 28 10
Webfax: 03212 – 108 35 40
info(at)kanzlei-hollweck(dot)de
www.kanzlei-hollweck.de
Die Rechtsanwaltskanzlei Hollweck in
Berlin hat ihren Schwerpunkt auf das Verbraucherrecht, die
Verbraucherberatung, den Verbraucherschutz, die Verbraucherhilfe und die
allgemeine zivilrechtliche Rechtsberatung gelegt. Das Ziel der Kanzlei
liegt darin, betroffenen Verbrauchern und Kunden in allen Problemen mit
Unternehmen hilfreich zur Seite zu stehen, Tipps, Hilfe und rechtlichen
Rat zu erteilen. Darüber hinaus soll Schutz vor Internetbetrug
(Computer-Abzocke, Internet-Abzocke, Software-Abzocke) und vor
Bedrohungen durch Inkassounternehmen (Inkassodienste, Inkassofirmen,
Inkassoservices und Inkassobüros) sowie den damit zusammenhängenden
Problemen wie Mahnbescheid, Mahnverfahren, Kontopfändung, Lohnpfändung
und Zwangsversteigerung gewährleistet werden.
0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen