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Mittwoch, 22. September 2010

Warnung vor Lockangeboten beim Handyvertrag

Rechtsanwalt Thomas Hollweck in Berlin
Jeder hat die Werbung schon einmal gesehen: Zwei tolle Handys zusammen mit einem Laptop als Beigabe für einen Zweijahres-Handyvertrag, der lediglich wenige Euro Grundgebühr im Monat kostet. Oder mit anderen teuren Beigaben. Gut klingen diese Angebote immer, meist werden sie von eigentlich als seriös bekannten Unternehmen wie beispielsweise große Kaffeeröstereien, Buchclubs oder Discount-Lebensmittelläden angeboten. Schließt der Verbraucher jedoch einen solchen scheinbar günstigen Vertrag ab, so muss er sich später über die viel zu hohen Kontoabbuchungen wundern.
Denn es werden nicht lediglich die versprochenen 5,00 bis 15,00 EUR monatliche Grundgebühr vom Konto abgebucht, sondern weitaus mehr. Die Beträge schwanken monatlich sehr stark und liegen oftmals zwischen 25,00 EUR und sogar 80,00 EUR. Und das, obwohl der Kunde die neuen Handynummern überhaupt nicht nutzt, da er den Vertrag nur abgeschlossen hat um die Hardware günstig zu erwerben.
Diese Fälle haben sich in der Beratungspraxis in der letzten Zeit stark gehäuft.
Was steckt dahinter? Warum werden hier Beträge vom Konto abgebucht, die vertraglich gar nicht vereinbart waren?
Der Kunde, der einen solchen günstigen Vertrag abschließt, kann die als Zugabe beigefügten technischen Geräte nicht alleine durch die geringe monatliche Grundgebühr abbezahlen. Der Handyvertragsanbieter hofft darauf, dass der Kunde möglichst viel telefoniert und damit die Zugaben finanziert. Tut er das nicht, so muss sich der Vertragspartner andere dubiose Tricks einfallen lassen, um an sein Geld zu kommen.
Das sieht dann so aus, dass viel zu hohe Beträge vom Konto des Kunden abgebucht werden, die zudem stark schwanken. Vermutlich hofft der Anbieter, dass sein Kunde das nicht bemerkt. Tut er das aber doch, so ist das Entsetzen groß. Briefe und Anrufe an den Vertragspartner werden einfach ignoriert, eine außerordentliche Kündigung des Vertrages nicht akzeptiert. Der Handyvertragsprovider versucht mit allen Mitteln, den Kunden am Vertrag festzuhalten und ihn zur Zahlung der ungerechtfertigt hohen Monatsgebühren zu zwingen.
Das fatale an der Geschichte ist zudem noch der Umstand, dass das Mobilfunkunternehmen seinem Kunden von Anfang an keine genauen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt hat. Zwar erhält man ein Glückwunschschreiben und eine Vertragsbestätigung, doch weitere Details über die sehr günstige monatliche Grundgebühr etc. erfährt man aus diesem Vertrag nicht. Das Unternehmen versucht auf derartige Weise dem Kunden den Beweis der Vertragsbedingungen so schwer wie möglich zu machen. Es empfiehlt sich daher bei Abschluss eines jeden Mobilfunkvertrages unbedingt auch die ursprünglich erhaltenen Werbeprospekte gut aufzubewahren. Hinzu kommt die Erschwernis, dass der Vertrag nicht direkt beim Mobilfunkprovider angeboten wurde, sondern bei einem Drittanbieter wie beispielsweise die oben erwähnten Lebensmitteldiscounter oder Buchclubs. Der Kunde als juristischer Laie bleibt verwirrt und fragt sich, an wen er sich eigentlich wenden soll.
Was ist zu tun?
Der Kunde muss auf keinen Fall die überhöhten Gebühren bezahlen. Ist eine Abbuchung vom Konto bereits erfolgt, so sollte man diese von seiner Bank zurückbuchen lassen. Das ist unproblematisch möglich. Außerdem sollte man sich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder mit Fax und Sendeprotokoll an den Handy-Vertragspartner wenden und unter Setzung einer 14tägigen Frist um Klärung der Sachlage bitten. Im selben Schreiben empfiehlt es sich, schon die außerordentliche sofortige Kündigung auszusprechen, falls das Mobilfunkunternehmen innerhalb der Frist nicht reagiert bzw. nicht die ursprünglich ausgehandelten Vertragsmodalitäten bestätigt. Bezahlen muss man aber in jedem Fall die vereinbarte monatliche Grundgebühr für die Nutzungszeit der Vertragsdauer. Darum kommt man nicht herum.
Reagiert das Unternehmen nicht oder verneint es die eigentlich ausgemachten Vertragsdetails, so empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann mit einem einzigen Schreiben dem Mobilfununternehmen deutlich machen, warum es im Unrecht ist und wieso der Kunde die überhöhten Gebühren nicht bezahlen muss.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Verbraucheranwalt in Berlin
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
Rechtsanwalt Thomas Hollweck
Kanzlei für Verbraucherrecht & Verbraucherschutz
Sömmeringstraße 39
10589 Berlin – Charlottenburg
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Webfax:  03212 – 108 35 40 
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www.kanzlei-hollweck.de
Die Rechtsanwaltskanzlei Hollweck in Berlin hat ihren Schwerpunkt auf das Verbraucherrecht, die Verbraucherberatung, den Verbraucherschutz, die Verbraucherhilfe und die allgemeine zivilrechtliche Rechtsberatung gelegt. Das Ziel der Kanzlei liegt darin, betroffenen Verbrauchern und Kunden in allen Problemen mit Unternehmen hilfreich zur Seite zu stehen, Tipps, Hilfe und rechtlichen Rat zu erteilen. Darüber hinaus soll Schutz vor Internetbetrug (Computer-Abzocke, Internet-Abzocke, Software-Abzocke) und vor Bedrohungen durch Inkassounternehmen (Inkassodienste, Inkassofirmen, Inkassoservices und Inkassobüros) sowie den damit zusammenhängenden Problemen wie Mahnbescheid, Mahnverfahren, Kontopfändung, Lohnpfändung und Zwangsversteigerung gewährleistet werden.
Quelle: http://openpr.de

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